(1) Die Gemeinde Ebenau wird in den aus den Gemeinden Faistenau und Hintersee bestehenden Standesamtsverband Faistenau eingegliedert.
(2) Der aus den Gemeinden Ebenau, Faistenau und Hintersee bestehende Standesamtsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Faistenau.
(3) Die von der Gemeinde Ebenau bisher geführten Personenstandsbücher sind dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau abzuliefern.
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