(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 3100/2, KG 56318 Straßwalchen-Land, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau- Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 4 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.800 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Straßwalchen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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