(1) Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 sind in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformt“ (ISO-Norm 7810, etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.
(2) Ausbildungsbescheinigungen haben jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung als Ausbildungsbescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG;
2. den Hinweis, dass die Ausbildungsbescheinigung nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist;
3. Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin;
4. das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;
5. das Ausstellungsdatum;
6. das Ablaufdatum;
7. den Hinweis auf die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellende Stelle;
8. eine eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge);
9. die Unterschrift des oder der die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung genehmigenden Organwalters oder Organwalterin der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.
(3) Die Ausbildungsbescheinigung kann zusätzlich mit dem Logo der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellender Stelle versehen sein.
(4) Auf Antrag ist ein Duplikat für eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen:
1. bei Ungültigwerden der Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 10 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014;
2. zur Richtigstellung von unzutreffenden Angaben gemäß Abs 2;
3. bei einer Änderung des Namens des Besitzers oder der Besitzerin;
4. bei dauerhaftem Verlust der Ausbildungsbescheinigung.
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