(1) Räumlichkeiten, die für Kunden bestimmt oder für Besucher zugänglich sind und sich in Ober- oder Untergeschoßen von Pflegeeinrichtungen befinden, müssen über einen Aufzug erreichbar sein. Dabei gilt Folgendes:
1. Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime müssen zumindest über einen Aufzug verfügen, in dem Personen liegend transportiert werden können;
2. die Mindestgröße der Fahrkorbkabine hat zu betragen:
a) auf der der Schachttür zugewandten Seite: für Aufzüge gemäß der Z 1 mindestens 140 cm und für sonstige mindestens 110 cm;
b) auf der Längsseite: für Aufzüge gemäß der Z 1 mindestens 240 cm und für sonstige mindestens 140 cm;
3. die lichte Durchgangsbreite der Schachttüren von Aufzügen gemäß der Z 1 hat mindestens 130 cm und für sonstige Aufzüge 90 cm zu betragen;
4. in jedem Stockwerk sind Ruftasten mit „AUF“ und „AB“ und taktilem Pfeil vorzusehen.
(2) Im Fahrkorb von Aufzügen sind vorzusehen:
1. zumindest ein Handlauf wie nach § 5 Abs 1 Z 3 auf der Seite der Bedienungselemente;
2. eine großflächige Tastatur mit Drucktasten in der Größe von 4 x 4 cm und tastbaren Stockwerksymbolen, wobei die Tastatur 50 bis 60 cm von der Kabinentür entfernt und in einer Höhe von 90 bis 110 cm über dem Fahrkorbfußboden angebracht sein muss;
3. eine optische und akustische Stockwerkanzeige;
4. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 16/2020);
5. eine Notrufanlage mit Gegensprecheinrichtung;
6. eine Notbeleuchtung.
(3) Auf der der Schachttür von Aufzügen gegenüberliegenden Seite ist ein abwärts führender Treppenlauf zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der Abstand zwischen Schachttür und Treppe mindestens 200 cm betragen.
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