(1) Handwaschbecken sind anzubringen:
1. in den Wohnküchen von Hausgemeinschaftswohnungen, in den Aufenthalts- und Speiseflächen von Seniorenpflegeheimen und in den Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten von Tageszentren;
2. in den Hauswirtschaftsräumen „unrein";
3. in den Toiletten.
(2) Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender sind anzubringen:
1. in den im Abs 1 angeführten Räumen;
2. in Bädern von Tageszentren;
3. in Pflegebädern.
(3) Sessel für Kunden müssen reinigbare Bezüge haben und mit Armlehnen ausgestattet sein.
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