(1) Pflegeeinrichtungen müssen über eine entsprechende Anzahl von allgemein zugänglichen Toiletten verfügen, und zwar:
1. Hausgemeinschaften über eine barrierefreie Toilette und je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren im Eingangsbereich der Hausgemeinschaft sowie über eine Toilette je Hausgemeinschaftswohnung;
2. Seniorenpflegheime über eine barrierefreie Toilette in unmittelbarer Nähe zu jeder Aufenthalts- und Speisefläche sowie über je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren und eine barrierefreie Toilette im Eingangsbereich;
3. Tageszentren über eine barrierefreie Toilette je angefangene zehn Betreuungsplätze.
(2) Für Toiletten gemäß Abs 1 gilt:
1. die Türen müssen nach außen aufschlagen und im Notfall von außen entriegelbar sein;
2. die Beleuchtung ist automatisch zu steuern;
3. die Kennzeichnung von Toiletten hat in tastbarer Form zu erfolgen; Besuchertoiletten sind gangseitig zusätzlich mit einem auskragenden Piktogramm zu kennzeichnen.
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