(1) Die Gänge von Pflegeinrichtungen müssen mindestens folgende Durchgangsbreiten haben:
1. die Hauptgänge von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen: 210 cm, bei nischenförmiger Versetzung der Wohnungstüren 180 cm;
2. alle sonstigen Gänge: 120 cm.
Bei allen Gängen muss an den jeweiligen Enden und bei Richtungsänderungen eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(2) An beiden Seiten der Stiegen in Stiegenhäusern, in den Hauptgängen von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen und in den Gängen von Tageszentren müssen Handläufe wie nach § 5 Abs 1 Z 3 vorhanden sein. In den Stiegenhäusern müssen die Handläufe über die Zwischenpodeste und am Beginn und Ende einer Stiege mindestens 30 cm fortgeführt sein.
(3) Gänge und Stiegenhäuser von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen müssen über eine Nachtbeleuchtung verfügen.
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