(1) Der Haupteingang von Pflegeeinrichtungen und die Gehwege von und zu öffentlichen Verkehrsflächen und Parkplätzen müssen stufenlos erreichbar sein. Im Fall von Niveauunterschieden sind zusätzlich zu den Stufen Rampen vorzusehen. Diese müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. das Längsgefälle darf höchstens 6 % betragen; übersteigt das Längsgefälle 4 %, sind nach jeweils 10 m Zwischenpodeste vorzusehen;
2. die Oberfläche muss einen griffigen Belag aufweisen; und
3. an beiden Seiten sind gut umfassbare Handläufe anzubringen, deren Profil einen Durchmesser von 35 mm nicht übersteigt.
(2) Die Haupteingangstür muss automatisch öffnen. Vor dem Haupteingang muss mindestens eine Freifläche von 150 cm Länge und einer Breite von 200 cm oder im Fall einer automatischen Schiebetür von 120 cm vorhanden sein.
(3) Von der erforderlichen Anzahl an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen für Menschen mit Behinderung muss zumindest einer davon in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang gelegen sein.
(4) Gehwege in den Grünanlagen und zu öffentlichen Einrichtungen sind so auszuführen, dass die seitlichen Abgrenzungen Orientierung für blinde und sehbehinderte Menschen bieten.
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