(1) Für Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime ist entsprechend der Anzahl ihrer Kunden eine Grünanlage zu errichten, die mit Spazierwegen, Sitzplätzen und Sonnenschutzvorrichtungen auszustatten ist. Ein Teil der Grünanlage ist speziell auf die Bedürfnisse von Kunden mit Demenzerkrankungen auszurichten.
(2) Von der Errichtung einer Grünanlage mit Ausnahme des Teils für Kunden mit Demenzerkrankungen kann abgesehen werden, wenn angrenzend an Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime eine barrierefrei erreichbare und entsprechend nutzbare öffentliche Grünfläche vorhanden ist.
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