(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 1987, LGBl Nr 74, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen erlassen werden, außer Kraft.
(2) Auf Verfahren zur beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Pflegeeinrichtungen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt errichtete, nicht untersagte Pflegeeinrichtungen können auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen weiterbetrieben werden.
(3) Die §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2, 15 Abs 2, 16, 18, 19 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2020 treten mit 4. März 2020 in Kraft.
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