Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. barrierefrei: die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Pflegeeinrichtungen in der Weise, dass sie für Menschen mit Beeinträchtigungen ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind und folgenden Önormen entsprechen:
● ÖNORM B 1600, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 15. Februar 2012;
● ÖNORM B 1601, Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen – Planungsgrundsätze, Ausgabe 1.12.2003;
2. rollstuhlgerecht: die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Pflegeeinrichtungen in der Weise, dass sie für Menschen, die auf einen Rollstuhl oder andere Gehhilfen angewiesen sind, ungehindert zugänglich und nutzbar sind und folgende Durchgangsbreiten und Bewegungsflächen zur Verfügung stehen:
● Durchgangsbreiten von mindestens 90 cm
● für Richtungsänderungen Bewegungsflächen von mindestens 150 cm Durchmesser;
3. stationäre Pflege: die Pflege von Menschen in Einrichtungen mit Vollversorgung (Wohnen, Verpflegung, Betreuung und Pflege);
4. Kunden: Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen;
5. Pflegeeinrichtungen: Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime und Tageszentren;
6. Hausgemeinschaften: Einrichtungen zur stationären Pflege von Menschen in Form von mindestens zwei Hausgemeinschaftswohnungen mit familienähnlicher Wohn- und vorwiegend dezentraler Versorgungsstruktur;
7. Hausgemeinschaftswohnung: räumlich abgeschlossener, überschaubarer, organisatorisch vorwiegend eigenständiger Wohn- und Lebensbereich für höchstens zwölf Kunden, bestehend aus Vorraum, einem Wohnküchenbereich und höchstens zwölf Wohneinheiten;
8. Seniorenpflegeheime: Einrichtungen zur stationären Pflege von Menschen in Form von Wohngeschoßen mit vorwiegend zentraler Versorgungsstruktur je Einrichtung;
9. Tageszentren: Einrichtungen zur Tagespflege von Menschen, die vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes einen Pflegebedarf haben.
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