(1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.
(2) Önormen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der für das Sozialwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht auf.
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