(1) Tageszentren können im Verbund mit Hausgemeinschaften oder Seniorenpflegeheimen errichtet und betrieben werden, wenn
1. für die Kunden der Hausgemeinschaften oder Seniorenpflegeheime dadurch keine Nachteile entstehen;
2. die nicht gemeinsam genutzten Räumlichkeiten des Tageszentrums einen in sich geschlossenen Bereich bilden.
(2) Die gemeinsame Nutzung ist auf folgende Räumlichkeiten beschränkt:
1. das Bad und die Toiletten, wenn sich diese in räumlicher Nähe zum Tageszentrum befinden;
2. die Grün- und die Freiflächen;
3. den Hauswirtschaftsraum unrein bei Seniorenpflegeheimen.
(3) Bei Tageszentren, die nicht im Verbund mit Hausgemeinschaften oder Seniorenpflegeheimen betrieben werden, haben alle nach dieser Verordnung notwendigen Räumlichkeiten eines Tageszentrums einen in sich geschlossenen Bereich zu bilden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass sie der uneingeschränkten und ungestörten Nutzung durch Tagesgäste während der Öffnungszeiten zur Verfügung stehen.
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