(1) Tageszentren müssen enthalten:
1. einen Pflegearbeitsplatz, wobei dieser räumlich offen oder geschlossen errichtet werden kann;
2. einen Hauswirtschaftsraum unrein mit Anschlüssen für eine Steckbeckenspüle oder dafür geeignete Bereichsflächen.
(2) Bereichsflächen im Sinn des Abs 1 Z 2 sind nur dann geeignet, wenn sie
1. alleine oder in ihrer Gesamtheit alle Funktionen eines Hauswirtschaftraumes unrein samt Anschlüssen für eine Steckbeckenspüle aufweisen und
2. so gelegen sind, dass ein ungestörter Betrieb des Tageszentrums möglich ist und die Tagesgäste davon nicht beeinträchtigt werden.
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