(1) Jedes Tageszentrum muss verfügen:
1. für je angefangene 20 Betreuungsplätze über einen geeigneten Aufenthaltsraum für Gruppenaktivitäten und über geeignete Räumlichkeiten für Einzelbetreuungen;
2. über einen Ruheraum, soweit dieser nicht als Ruhezone in den Aufenthaltsraum für Gruppenaktivitäten integriert ist;
3. über eine Freifläche unmittelbar anschließend an den Raum für Gruppenaktivitäten.
(2) Die Grundfläche des Aufenthaltsraums für Gruppenaktivitäten muss mindestens 4 m² und bei integrierten Ruhezonen mindestens 5,5 m² je Betreuungsplatz betragen. Er muss eine der Kundenzahl angepasste Möblierung aufweisen und bei vollständiger Möblierung rollstuhlgerecht nutzbar sein. Die Möblierung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Esstische, die mit einem Rollstuhl unterfahren werden können, und Sessel mit Armlehnen;
2. einen Küchenblock, wobei offen zugängliche Küchengeräte so zu sichern sind, dass Verbrennungen und Verbrühungen vermieden werden.
(3) Soweit im Aufenthaltsraum keine Ruhezonen enthalten sind, ist ein eigener Raum dafür mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² pro Betreuungsplatz vorzusehen. Die Grundfläche von Ruheräumen muss mindestens 14 m² betragen.
(4) Die Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen sind so zu situieren, dass sie Licht und Luft unmittelbar aus dem Freien erhalten. Die Lichteinfallsfläche muss mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des belichteten Raumes und bei einer Raumtiefe von über 5 m mindestens ein Achtel davon betragen.
(5) Freiflächen müssen mit einer Sonnenschutzvorrichtung ausgestattet und so errichtet sein, dass ein direkter barrierefreier Zugang und eine gefahrlose Benutzung für die Kunden sichergestellt sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 1,5 m 2 je Betreuungsplatz betragen.
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