(1) Bei Tageszentren, die in einer Etage oder in einem sonstigen Gebäudeteil eines Baus gelegen sind, müssen die Zugänge zu diesen den allgemeinen Anforderungen der §§ 5, 6 und 9 entsprechen.
(2) Bei Tageszentren, die in Hanglage errichtet werden, müssen die Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen mindestens an einer Seite zur Gänze über dem angrenzenden Gelände liegen.
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