(1) Je Wohngeschoss sind jedenfalls vorzusehen:
1. ein Pflegearbeitsplatz je Aufenthalts- und Speisefläche;
2. ein Pflegelagerraum;
3. ein Hauswirtschaftsraum rein;
4. ein Hauswirtschaftsraum unrein;
5. ein Raum für die Steckbeckenspüle, wenn diese nicht im Hauswirtschaftsraum unrein aufgestellt ist.
(2) Die Räume gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 sind in zentraler Lage zu den Wohneinheiten anzuordnen. Der Pflegearbeitsplatz muss unmittelbar in der jeweiligen Aufenthalts- und Speisefläche gelegen sein und die vollständige Einsehbarkeit in diesen Bereich sicherstellen; er kann räumlich offen oder geschlossen errichtet werden.
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