(1) Seniorenpflegeheime müssen für je angefangene 20 Wohneinheiten eines Wohngeschoßes aufweisen:
1. eine Aufenthalts- und Speisefläche;
2. eine Freifläche unmittelbar anschließend an die Fläche gemäß der Z 1.
(2) Die Aufenthalts- und Speisefläche muss eine Grundfläche von mindestens 5 m² je zugehöriger Kundin oder zugehörigem Kunden haben und bei vollständiger Möblierung rollstuhlgerecht nutzbar sein. Sie muss enthalten:
1. Esstische, die mit einem Rollstuhl unterfahren werden können, und Sessel mit Armlehnen;
2. einen Küchenblock, wobei offen zugängliche Küchengeräte so zu sichern sind, dass Verbrennungen und Verbrühungen vermieden werden.
(3) Die Aufenthalts- und Speiseflächen sind so anzuordnen, dass sie Licht und Luft unmittelbar aus dem Freien erhalten, zentral zu den jeweils zugehörigen Wohneinheiten gelegen sind und den Kunden als Gemeinschaftsfläche nutzungsnah zur Verfügung stehen. Bei der architektonischen und baulichen Gestaltung dieser Flächen ist darauf zu achten, dass die Kunden dieser Räumlichkeiten ein ungestörtes und stressfreies Umfeld vorfinden. Ein räumlich offenes Hineinragen in die Bewegungsfläche von Gängen ist unzulässig.
(4) Die Freiflächen müssen wenigstens teilweise überdacht und so eingerichtet sein, dass ein direkter barrierefreier Zugang und eine gefahrlose Benutzung für die Kunden sichergestellt sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 1,5 m 2 je zugehöriger Kundin oder zugehörigem Kunden dieser Aufenthalts- und Speisefläche betragen.
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