(1) In jeder Hausgemeinschaftswohnung sind jedenfalls vorzusehen:
1. ein Pflegearbeitsplatz;
2. ein Hauswirtschaftsraum rein;
3. ein Hauswirtschaftsraum unrein;
4. ein Raum für die Steckbeckenspüle, wenn diese nicht im Hauswirtschaftsraum unrein aufgestellt ist;
5. eine Speise- und Vorratskammer im unmittelbaren Nahbereich der Küche;
6. ein Pflegelagerraum.
(2) Bei Hausgemeinschaften mit mehreren Hausgemeinschaftswohnungen genügt ein Pflegelagerraum.
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