(1) Jede Hausgemeinschaftswohnung muss enthalten:
1. eine Wohnküche mit einem oder mehreren Esstischen, die mit einem Rollstuhl unterfahren werden können, Sessel mit Armlehnen und Sitzgelegenheiten;
2. einen Vorraum mit Garderobe zwischen Eingang und Wohnküche;
3. eine Freifläche unmittelbar anschließend an die Wohnküche.
(2) Die Wohnküche muss eine Grundfläche von mindestens 6 m² je Kunden haben und rollstuhlgerecht errichtet und ausgestattet sein. Sie ist so anzuordnen, dass sie unmittelbar aus dem Freien Licht und Luft erhält.
(3) Die Freifläche muss wenigstens teilweise überdacht und so errichtet sein, dass ein direkter barrierefreier Zugang und eine gefahrlose Benutzung für die Kunden sichergestellt sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 1,5 m² je Kunde betragen.
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