(1) Pflegeeinrichtungen sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Grundsätzen der Barrierefreiheit oder Rollstuhlgerechtigkeit, der Überschaubarkeit und der leichten Orientierbarkeit entsprechen. Bei der (technischen) Ausstattung ist den Grundsätzen der leichten Bedien- und Benutzbarkeit, jeweils angepasst an die Fähigkeiten der Zielgruppe, Rechnung zu tragen.
(2) Die Richtlinien des 2. Abschnitts gelten als Mindeststandards. Von diesen kann bei Änderungen von bestehenden Einrichtungen oder deren Errichtung in bestehenden Bauten in besonders gelagerten Einzelfällen aus technischen, baulichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass trotzdem den in der Verordnung festgelegten Grundsätzen weitgehend Rechnung getragen wird.
(3) Die Erfüllung der Mindeststandards des 2. Abschnitts ist vom Träger der Pflegeeinrichtung oder, wenn der Träger der Pflegeeinrichtung eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Vorhabens beauftragt hat, von dieser durch eine Bestätigung über die Einhaltung der Richtlinien nachzuweisen.
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