(1) Die Wohneinheiten müssen über eine ausreichende Beleuchtung, insbesondere auch im kopfseitigen Bereich des Pflegebettes, verfügen. Die Tastflächen von Lichtschaltern sollen zumindest 4 x 4 cm groß sein und ein Leuchtfeld aufweisen. Im Vorraum ist eine Nachtbeleuchtung (mit Bodenflutung) vorzusehen.
(2) Jede Wohneinheit muss mit den jeweiligen Anschlüssen für Telefon, TV und Internet ausgestattet sein.
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