(1) Wohneinheiten sind vom Rechtsträger der Einrichtung rollstuhlgerecht zu möblieren. Die Möblierung hat zumindest zu bestehen aus:
1. einem Ladenschrank;
2. einem Tisch, der mit einem Rollstuhl unterfahren werden kann und dessen Tischplatte mindestens 90 x 90 cm misst;
3. einem Sessel mit Kopflehne und einer weiteren Sitzgelegenheit mit jeweils fester Polsterung, reinigbaren Bezügen und mit Armlehnen;
4. einem Pflegebett mit Aufrichthilfe (zB Trapez);
5. einem Pflegenachttisch;
6. einem Schrank für Kleider, Pflegeartikel und sonstige persönliche Gegenstände, wobei ein Teil des Schrankes eine Tiefe von 60 cm aufweisen muss;
7. einem Wertschließfach mit Zylinderschloss;
8. einer Garderobe.
Für die Aufstellung eines Kleinkühlschrankes ist Vorsorge zu treffen.
(2) In Zweipersonen-Wohneinheiten sind die Einrichtungsgegenstände gemäß Abs 1 Z 3 bis 7 zweifach vorzusehen; die Größe der Tischplatte muss mindestens 120 x 120 cm betragen.
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