(1) Der Wohn-Schlafraum ist rollstuhlgerecht auszuführen. Bei Vollmöblierung muss zumindest verbleiben:
1. für Richtungsänderungen eine freie Bewegungsfläche von 150 cm Durchmesser, in unterfahrbaren Bereichen von 120 cm Durchmesser;
2. ansonsten eine lichte Durchgangsbreite von 90 cm.
(2) Im Vorraum muss bei Vollmöblierung eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Durchmesser verbleiben, wobei Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände im Vorraum mit dem Fußteil eines Rollstuhls unterfahrbar sein müssen und Freiräume im Sockelbereich mit einer Höhe von mindestens 30 cm und einer Tiefe von mindestens 20 cm bis zu diesem Tiefenmaß in die Bewegungsfläche eingerechnet werden können. Vor Wohnungseingangstüren ist eine solche Einrechnung nicht zulässig.
(3) Fenster in Wohn-Schlafräumen müssen öffenbar sein. Ihre Parapethöhe darf 80 cm nicht übersteigen.
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