(1) Pflegeeinrichtungen müssen mit einer optisch-akustischen Rufanlage ausgestattet sein. Diese ist vorzusehen:
1. bei Hausgemeinschaften: in den Wohn-Schlafräumen und Bädern, Pflegebädern und Wohnküchen (Pflegearbeitsplätzen);
2. bei Seniorenpflegeheimen: in den Wohn-Schlafräumen und Bädern, Pflegebädern und Aufenthalts- und Speiseflächen (Pflegearbeitsplätzen);
3. bei Tageszentren: in den Bädern;
4. bei allen Pflegeeinrichtungen: in den allgemein zugänglichen Toiletten.
(2) Die Rufanlagen in den Wohn-Schlafräumen von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen müssen jedenfalls auch eine Sprachkommunikation und zusätzlich zu der gängigen Rufauslösung mittels großflächiger Ruftaster bedarfsorientiert auch eine alternative Rufauslösung ermöglichen. Jedem Bett einer Kundin oder eines Kunden muss eine Rufauslösung mittels Ruftaster zugeordnet sein und vom Bett und den Sitzzonen aus leicht erreichbar und bedienbar sein. Wenn Zimmersignalleuchten verwendet werden, dürfen diese den Wohncharakter der Einrichtung nicht stören.
(3) In den Bädern und Toiletten von Pflegeeinrichtungen haben die Rufanlagen im Bereich der Dusche mittels Zugschnur und im Bereich der Toilette mittels Drucktaster leicht erreichbar zu sein.
(4) Die Rufanlagen von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen müssen bei Netzausfall unterbrechungslos von einer Batterie mit Strom versorgt werden. Sie müssen technisch imstande sein, alle eingehenden und abgearbeiteten Meldungen sowie Fernabstellungen von Rufen als solche zu dokumentieren und zu archivieren.
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