(1) Diese Verordnung ist auf Senioren- und Seniorenpflegeheime (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren anzuwenden. Sie sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu errichten, auszustatten und zu betreiben.
(2) Durch diese Verordnung werden die Anforderungen nach dem Bautechnikgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an Pflegeeinrichtungen nicht berührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise