(1) Die Landesregierung kann das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen in den drei Kategorien Naturschutz, Umweltschutz und Klima, sowie Energie an Personen verleihen, die sich
1. durch besondere Leistungen von über das Land Salzburg hinaus reichender Bedeutung auf einem im § 1 Abs 1 genannten Gebiet oder
2. durch öffentliches oder privates Wirken zur Förderung und Entwicklung eines im § 1 Abs 1 genannten Gebietes im Land Salzburg über mehr als zehn Jahre im Rahmen einer Tätigkeit für eine Gemeinde oder andere Einrichtung
besondere Verdienste erworben haben.
(2) Von der Verleihung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach den §§ 180 bis 183 StGB, BGBl Nr 60/1974 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 106/2014, gerichtlich verurteilt worden sind.
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