(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt:
1. die Tourismusverbände,
2. die Tourismusorganisationen,
3. die Gemeinden,
4. die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg, der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband oder der Salzburger Bergsportführerverband,
5. die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager,
6. die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tourismus betrauten Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung.
(2) Die Verleihungsvorschläge sind zu begründen.
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