LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung über die zulässigen Munitionsarten für die Jagd auf Schalenwild

Verordnung über die zulässigen Munitionsarten für die Jagd auf Schalenwild

In Kraft seit 30. August 2014
Up-to-date

§ 1 § 1

Für die Jagd auf Schalenwild dürfen nur verwendet werden:

1. Kugelpatronen mit Deformations- oder Zerlegungsgeschoßen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) bei Rehwild: Mindestgeschoßenergie 1.000 Joule in einer Entfernung von 100 Metern (E/100);

b) bei sonstigem Schalenwild: Mindestgeschoßenergie 2.000 Joule in einer Entfernung von 100 Metern (E/100);

2. Flintenlaufgeschoße;

3. Schrotpatronen zur Abgabe eines Fangschusses auf Rehwild.

§ 2 § 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. August 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1995 über Munitionsarten für die Schalenwildjagd, LGBl Nr 56/1995, außer Kraft.