Vorwort
§ 1 § 1
Für die Jagd auf Schalenwild dürfen nur verwendet werden:
1. Kugelpatronen mit Deformations- oder Zerlegungsgeschoßen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) bei Rehwild: Mindestgeschoßenergie 1.000 Joule in einer Entfernung von 100 Metern (E/100);
b) bei sonstigem Schalenwild: Mindestgeschoßenergie 2.000 Joule in einer Entfernung von 100 Metern (E/100);
2. Flintenlaufgeschoße;
3. Schrotpatronen zur Abgabe eines Fangschusses auf Rehwild.
§ 2 § 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. August 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1995 über Munitionsarten für die Schalenwildjagd, LGBl Nr 56/1995, außer Kraft.