Vorwort
Für die Jagd auf Schalenwild dürfen nur verwendet werden:
1. Kugelpatronen mit Deformations- oder Zerlegungsgeschoßen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) bei Rehwild: Mindestgeschoßenergie 1.000 Joule in einer Entfernung von 100 Metern (E/100);
b) bei sonstigem Schalenwild: Mindestgeschoßenergie 2.000 Joule in einer Entfernung von 100 Metern (E/100);
2. Flintenlaufgeschoße;
3. Schrotpatronen zur Abgabe eines Fangschusses auf Rehwild.
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. August 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1995 über Munitionsarten für die Schalenwildjagd, LGBl Nr 56/1995, außer Kraft.