(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstückes 1940/1 KG 56305 Henndorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 650 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Henndorf am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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