(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regionalprogramm „Unteres Saalachtal", LGBl Nr 79/2001, außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
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