(1) Das vom Regionalverband Pinzgau gemäß § 11 ROG 2009 ausgearbeitete und am 1. Juli 2013 beschlossene Regionalprogramm Pinzgau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Pinzgau gilt für die Stadtgemeinden Saalfelden am Steinernen Meer und Zell am See sowie für die Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße, Dienten am Hochkönig, Fusch an der Großglocknerstraße, Kaprun, Lend, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Piesendorf, Rauris, Saalbach-Hinterglemm, St Martin bei Lofer, Taxenbach, Unken, Viehofen und Weißbach bei Lofer.
(3) Das Regionalprogramm Pinzgau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
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