(1) Als Kreditrisiko gilt die Gefahr
1. einer sich verschlechternden Bonität eines Schuldners des Rechtsträgers,
2. des Ausfalls eines Schuldners des Rechtsträgers oder
3. eines Verfalls der Werthaltigkeit der von einem Schuldner zur Besicherung einer Forderung dem Rechtsträger bestellten Werte.
(2) Zur Steuerung des Kreditrisikos sind im Rahmen der strategischen Jahresplanung (§ 4 S.FG) jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1. Die Bonität des Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von einem Schuldner zur Besicherung einer Forderung des Rechtsträgers bestellten Werte sind laufend zu beobachten.
2. Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Finanzgeschäftes soll seitens des Rechtsträgers die gute Bonität des Schuldners (zumindest von der Qualität vergleichbar mit einem Investmentgrade Rating) als zweifelsfrei vorhanden erachtet werden.
3. Die gemäß § 1 Z 3 zulässigen Veranlagungen sind unter Berücksichtigung des Veranlagungshorizonts risikoavers auszurichten.
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