(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Rechtsträgers für das Risikomanagement für die folgenden Risikoarten:
| Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 S.FG | Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung |
| Kreditrisiko | |
| Marktrisiko | |
| Liquiditätsrisiko | Liquiditätsrisiko |
| Reputationsrisiko | |
| Rechtsrisiko | Rechtsrisiko |
| operationelles Risiko | operationelles Risiko |
(2) Als Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung gelten Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e S.FG, die keine Kredite aufnehmen, keine mittel- und langfristigen Veranlagungen durchführen und deren Finanzgebarung sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränkt.
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