§ 4 § 4 — Verordnung, mit der das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird
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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1999, mit das Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird, LGBl Nr 97/1999, in der Fassung der Verordnung, LGBl Nr 96/2007 außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
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