(1) Das vom Regionalverband Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden ausgearbeitete und am 1. Oktober 2012 und 12. Juli 2013 von der Verbandsversammlung beschlossene Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden gilt für die Stadtgemeinde Salzburg sowie für die Gemeinden Anif, Anthering, Bergheim, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Grödig, Großgmain, Hallwang und Wals-Siezenheim.
(3) Das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
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