Vorwort
§ 1 § 1
Der Kurbezirk des Kurortes „Bad St Barbara in Vigaun“ (Kundmachung LGBl Nr 105/2001), umfasst das innerhalb der folgenden Grenzlinien befindliche Gebiet der Gemeinde Bad Vigaun:
Die Grenzlinie führt auf dem Liedererweg südwestlich des Kurzentrums in nördlicher Richtung bis zur St Margarethener-Straße, weiter über den Bruderlochweg nach Norden bis zur nördlichen Ecke des zum Haus Nr 13 (Neureiter) gehörenden Grundstücks. Von dort verläuft sie südöstlich über den Fuß der Daxerleiten quer über den Kreuzangerweg wieder zur St Margarethener-Straße in Richtung Riedl bis zu deren Kurve nach Nordosten. An dieser Stelle verlässt die Grenzlinie den Straßenverlauf und führt westlich vorbei am Gebäudekomplex Kleinstocker bis zur nördlichen Grenze der Gemeinde Bad Vigaun zur Gemeinde Adnet. Sie nimmt ihren weiteren Verlauf entlang der Gemeindegrenze (nördlich des Großstocker, Wallmann- und Holzerguts) nach Osten und weiter entlang der nordöstlichen Gemeindegrenze bis zum Gst 245 KG 56227. Dann verläuft sie von der nördlichsten (Richtung Osten) Ecke des Gst 245 weiter in gerader Linie in südlicher Richtung zum Schnittpunkt der Gst 238, 244 und 254, dann in gerader Linie in südlicher Richtung zum Schnittpunkt der Gst 255, 256, 258 und 291 und weiter in gerader Linie in Richtung Rengerbergstraße (Obere Langgasse) zum Schnittpunkt der Gst 299, 301, 310 und 696/2, entlang der Oberen Langgasse, östlich vorbei am Gebäude Steinhauser, bis Vorderbichl, wo sie den Güterwegverlauf nach West-Südwesten verlässt; von dort verläuft sie in einem 100-m-Abstand in nördlicher Richtung parallel zur L 210 und führt unter Einschluss der Liegenschaft Vigaun Nr 166 entlang dem Waldrand nach Nord-Nordwesten bis einschließlich Winterbichl; sie verläuft weiter entlang der Waldgrenze nach Nordwesten bis zur südöstlich vom Obersamhof gelegenen Siedlung und dann südwestlich bzw einschließlich dieser Siedlung nach Nordwesten einschließlich des Obersamhofes. Weiter führt sie in westlicher Richtung bis zum Eckpunkt des Liedererweges beim Kurzentrum.
§ 2 § 2
Die Grenzen des Kurbezirkes sind im Lageplan Kurort „'Bad St. Barbara in Vigaun' Neufestsetzung des Kurbezirks 14.11.2012“ im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt, der wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist. Er liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein sowie im Gemeindeamt Bad Vigaun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 23. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2001, LGBl Nr 106, mit der der Kurbezirk des Kurortes „Bad St Barbara in Vigaun“ festgesetzt wird, außer Kraft.