(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstückes Nr 4/2 KG 56002 Abtenau Markt für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 900 m² zulässig.
(2) Die von Abs. 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Abtenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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