Die gemäß § 5a des Sicherheitspolizeigesetzes einzuhebende Gebühr für besondere von einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde angeordnete oder bewilligte Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Überwachungsgebühr) beträgt für jedes dazu herangezogene Organ je angefangene Stunde 20,40 €. Die Gebühr beträgt jedoch 27,30 €, wenn der Überwachungsdienst unter Zuhilfenahme eines Dienstfahrzeuges geleistet wird.
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