(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 793/3, 793/4 und 802/2 sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr 803/1, alle KG 56532 Morzg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 32 Abs 3 Z 5 ROG 2009) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.900 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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