LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein - Projekt an der Goldbergstraße

Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein - Projekt an der Goldbergstraße

In Kraft seit 01. September 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 527/1 und 527/2, jeweils KG 55002 Bad Hofgastein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Bad Hofgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) je eine Ausfertigung zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2 § 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3 § 3

Die Standortverordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.