(1) Als Brauchtumsfeuer gelten die folgenden Feuer, wenn diese zur Pflege des bekannten überlieferten Brauchtums im Land Salzburg von einem Verein, einer Orts- oder Glaubensgemeinschaft oder auch einer sonstigen Personengruppe abgebrannt werden und allgemein zur Teilnahme offen stehen:
1. die am Abend des Karsamstag und in der Nacht vom Karsamstag auf den Ostersonntag abgebrannten Osterfeuer;
2. die am Abend des 21. Juni und in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni abgebrannten Feuer zur Sommersonnenwende;
3. die am Abend des 24. Juni und in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni abgebrannten Johannisfeuer;
4. die am Abend des 21. Dezember und in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember abgebrannten Feuer zur Wintersonnenwende.
(2) Brauchtumsfeuer dürfen ab dem Samstag, der den im Abs 1 Z 1 bis 4 festgelegten Zeiten jeweils unmittelbar vorangeht, bis zum zweitnachfolgenden Sonntag einmal abgebrannt werden.
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