LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg

Standortverordnung Gemeinde Rauris – Projekt am Voglmaierweg

In Kraft seit 01. März 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstücks Nr 187/19 KG 57207 Rauris für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde Rauris während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2 § 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rauris über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

§ 3 § 3

Die Standortverordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.