Vorwort
Als Bauten, die für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Kleingartengebiet (§ 36 Abs. 1 Z 2 ROG 2009) ausgewiesenen Grundfläche notwendig sind, sind nur zulässig:
1. Bauten, die tagsüber dem Aufenthalt von Personen für die kleingärtnerische Nutzung und der gesicherten Aufbewahrung von Gartenwerkzeugen dienen;
2. Gewächshäuser.
(1) Auch als gemäß § 1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden:
1. Bauten mit mehr als einem Geschoß;
2. Bauten mit einer Heizung oder einer Feuerstätte, Rauch- oder Abgasfängen;
3. Bauten gemäß § 1 Z 1:
a) in anderer als Holzbauweise;
b) mit einer Standfläche von über 14 m², worauf eine allfällige Veranda nicht anzurechnen ist;
c) mit einer Veranda von über 10 m²;
4. Bauten gemäß § 1 Z 2 mit einer Standfläche von mehr als 10 m².
Diese Verbote gelten auch für die Änderung von Bauten.
(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 2004 über die Bauten in Kleingartengebieten, LGBl Nr 21/2004, außer Kraft.