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Kleingartengebietsverordnung

In Kraft seit 01. März 2011
Up-to-date

§ 1 § 1

Als Bauten, die für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Kleingartengebiet (§ 36 Abs. 1 Z 2 ROG 2009) ausgewiesenen Grundfläche notwendig sind, sind nur zulässig:

1. Bauten, die tagsüber dem Aufenthalt von Personen für die kleingärtnerische Nutzung und der gesicherten Aufbewahrung von Gartenwerkzeugen dienen;

2. Gewächshäuser.

§ 2 § 2

(1) Auch als gemäß § 1 zugelassene Bauten dürfen in Kleingartengebieten nicht errichtet werden:

1. Bauten mit mehr als einem Geschoß;

2. Bauten mit einer Heizung oder einer Feuerstätte, Rauch- oder Abgasfängen;

3. Bauten gemäß § 1 Z 1:

a) in anderer als Holzbauweise;

b) mit einer Standfläche von über 14 m², worauf eine allfällige Veranda nicht anzurechnen ist;

c) mit einer Veranda von über 10 m²;

4. Bauten gemäß § 1 Z 2 mit einer Standfläche von mehr als 10 m².

Diese Verbote gelten auch für die Änderung von Bauten.

(2) Zu Zwecken des Wetterschutzes kann die Veranda auch mit aushängbaren Fenstern versehen werden.

§ 3 Inkrafttreten

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 2004 über die Bauten in Kleingartengebieten, LGBl Nr 21/2004, außer Kraft.