LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung über eine Ausnahme von der Feiertagsruhe in Frisörbetrieben jeweils am 8. Dezember

Verordnung über eine Ausnahme von der Feiertagsruhe in Frisörbetrieben jeweils am 8. Dezember

In Kraft seit 08. Dezember 2009
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am 8. Dezember in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 ("Friseur und Perückenmacher [Stylist]") zum Zweck der Kundenbedienung während der Öffnungszeit der Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt.

(2) Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß Abs 1 zugelassenen Tätigkeiten stehen oder ohne die die zugelassenen Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind gestattet, soweit sie nicht vor oder nach der Feiertagsruhe vorgenommen werden können.