Verordnung über eine Ausnahme von der Feiertagsruhe in Frisörbetrieben jeweils am 8. Dezember
Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am 8. Dezember in Betrieben zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 ("Friseur und Perückenmacher [Stylist]") zum Zweck der Kundenbedienung während der Öffnungszeit der Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt.
(2) Arbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß Abs 1 zugelassenen Tätigkeiten stehen oder ohne die die zugelassenen Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind gestattet, soweit sie nicht vor oder nach der Feiertagsruhe vorgenommen werden können.