Vorwort
§ 1
§ 1
Der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 auf allen in ihrem Gebiet gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr, ausgenommen Bundes- und Landesstraßen, durch ihren Gemeindewachkörper durch folgende Maßnahmen übertragen:
1. die Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften,
2. die Ergreifung von Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
3. das Einschreiten in den im Kraftfahrgesetz 1967 ausdrücklich vorgesehenen Fällen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.