Vorwort
§ 1
§ 1
Nachstehende Dokumente sind neben amtlichen Lichtbildausweisen zum Nachweis des Alters von Jugendlichen geeignet und gelten als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften:
1. Lichtbildausweis "edu.card" – Schüler/innenausweis, ausgestellt von den Direktionen der jeweils besuchten Schulen;
2. Lichtbildausweis "s-pass" – Salzburger Jugendkarte, ausgestellt vom Verein Akzente Salzburg.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.