LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden

Verordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden

In Kraft seit 01. November 2009
Up-to-date

§ 1

§ 1

Nachstehende Dokumente sind neben amtlichen Lichtbildausweisen zum Nachweis des Alters von Jugendlichen geeignet und gelten als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften:

1. Lichtbildausweis "edu.card" – Schüler/innenausweis, ausgestellt von den Direktionen der jeweils besuchten Schulen;

2. Lichtbildausweis "s-pass" – Salzburger Jugendkarte, ausgestellt vom Verein Akzente Salzburg.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.