(1) Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen:
1. Fahrten des Ziel- und Quellverkehrs gemäß Abs 2 zu oder aus einer der Gemeinden Adnet, Ebenau, Faistenau, Hintersee, Hof bei Salzburg, Koppl, Krispl und Plainfeld;
2. Fahrten des Ziel- oder Quellverkehrs gemäß Abs 2 für jene Gebiete in der Stadtgemeinde Hallein und in der Gemeinde Oberalm, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Straße über das Landesstraßennetz nicht erreicht werden können;
3. Fahrten mit Fahrzeugen des Bundesheeres und der Feuerwehr, Arbeitsfahrten des Straßendienstes und der Müllabfuhr, Fahrten mit Fahrzeugen des Abschlepp- oder Pannendienstes.
(2) Zum Ziel- oder Quellverkehr gehören:
1. Fahrten, die zur Beförderung von Gütern von und nach einem Ort in den im Abs 1 Z 1 genannten Gemeinden und den von Abs 1 Z 2 erfassten Gemeindeteilen der Stadtgemeinde Hallein und der Gemeinde Oberalm (Ziel- und Quellverkehrsgebiet) dienen, auch wenn dort nur eine Teilentladung oder eine Teilbeladung erfolgt;
2. unabhängig von Ziel oder Quelle der transportierten Güter auch Fahrten mit Ziel oder Quelle im Ziel- und Quellverkehrsgebiet, wenn der Zweck der Fahrten mit dem Fahrzeug oder dem Lenker zusammenhängt, beispielsweise:
a) wenn der Lenker nach Hause fährt, um dort rechtlich vorgesehene Ruhezeiten zu verbringen;
b) wenn der Lenker zum Standort oder zu einem Abstellplatz des Unternehmens fährt, um sein Fahrzeug dort einem anderen Lenker zu übergeben oder es zur Einhaltung der rechtlich vorgesehenen Ruhezeiten abzustellen;
3. Fahrten mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Ziel- und Quellverkehrsgebiet haben, ausschließlich innerhalb dieses Gebiets unabhängig von der Beladung.
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