Karenz und beruflicher Wiedereinstieg
§ 9
(1) Bei der Meldung der Schwangerschaft ist die Mitarbeiterin vom Servicebereich Personal der SALK über alle ihre dienstrechtlichen Möglichkeiten beim Wiedereinstieg zu informieren. Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Karenz auf Grund ihrer Mutterschaft oder Vaterschaft in Anspruch nehmen, soll vor der Karenzierung ein strukturiertes Mitarbeiterinnen- bzw Mitarbeitergespräch insbesondere über diese und die im Frauenförderplan vorgesehenen Möglichkeiten geführt werden und eine schriftliche Vereinbarung zum Wiedereinstieg getroffen werden.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Karenz befinden, können auf Wunsch zu einzelnen Projektaufgaben oder als Vertretungen herangezogen werden. Interessierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben ihre Bereitschaft im Dienstweg dem Servicebereich Personal der SALK mitzuteilen, der sie evident zu halten hat.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf kein andauernder beruflicher Nachteil aus der Inanspruchnahme einer Karenz erwachsen. So dürfen ihnen zB Ausbildungsstellen nicht verloren gehen. Die Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung haben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in Karenz befinden, offen zu stehen.
(4) Um während der Karenz den Kontakt mit dem Dienstgeber und den fachlichen Wissensstand aufrecht zu halten, ist auf Verlangen der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:
a) Die SALK-E-Mail-Adresse der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters ist aktiv zu belassen, sodass E-Mails über die Stammdienststelle im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten abgerufen werden können. Zu diesem Zweck hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die betreffende E-Mail-Adresse eine Person ihres bzw seines Vertrauens namhaft zu machen.
b) Die private E-Mail-Adresse der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters ist in einen amtsinternen E-Mail-Verteiler einzutragen, an den die wesentlichen Informationen des Dienstgebers (zB die ON-line-Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterinformationen) gesendet werden. Zusätzlich leitet die Stammdienststelle dienststellenspezifische Informationen weiter. Oder:
c) Die Informationen im Sinn von lit a und b sind auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen, wenn die karenzierte Mitarbeiterin oder der karenzierte Mitarbeiter über keine private E-Mail-Adresse oder über keinen Internetanschluss verfügt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise