Berücksichtigung der familiären Verhältnisse
§ 8
(1) Der Dienstgeber bekennt sich zur beruflichen Förderung von Frauen und ermöglicht den weiblichen Bediensteten die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit und Laufbahnentwicklung auch bei Eingehen oder Bestehen von familiären Verpflichtungen.
(2) Auf Wunsch der Betroffenen sind, soweit es die betrieblichen Abläufe zulassen, bei Dienstzuteilungen die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere wenn mit der Dienstzuteilung eine Änderung des Wohnortes oder des Kinderbetreuungsortes oder eine Erschwerung bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden ist.
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